#hochschulrecht

(Zwangs-) Exmatrikulation

Hast Du eine (Modul-) Prüfung dreimal und damit endgültig nicht bestanden, so erhälst Du die Exmatrikulation. Es kann auch andere Gründe geben, warum eine Exmatrikulation bei Dir eintrifft.

Exmatrikulation bedeutet, dass Du den Prüfungsanspruch verloren hast und das Studium nicht fortsetzen darfst. Vereinfacht gesagt,
Deine Hochschule hat Dir „gekündigt“.

Die besuchte Hochschule teilt dem Studierenden die Exmatrikulation in einem Schreiben schriftlich mit. Gegen diese Entscheidung kannst Du Dich natürlich wehren.

  • Wenn der Studierende sich gegen die Zwangs-Exmatrikulation wehren möchte, dann muss er innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch bei seiner Hochschule erheben.
  • Dies ist in der Regel ein sog. Widerspruch, soweit vorgesehen, oder direkt eine Klage bei dem Gericht.
  • Der Widerspruch ist schriftlich bei der Hochschule zu erheben. Eine Mail geht nicht, eine WhatsApp-Nachricht schon einmal gar nicht. Ein altmodischer Brief mit Deiner Unterschrift muss abgeschickt werden und natürlich bei der Hochschule auch tatsächlich ankommen.
  • In der Regel musst Du innerhalb eines Monats reagieren und Dich wehren. Die Monatsfrist läuft ab dem Tag, an dem das Schreiben der Hochschule in Deinem Briefkasten war.

Läuft die Monatsfrist ab und ist der Studierende untätig geblieben, so wird die Exmatrikulation bestandskräftig, d. h. sie ist wirksam und kann nicht mehr angegriffen werden. Dann ist „game over“.

In dem Widerspruchsverfahren musst Du dann argumentieren, warum die Exmatrikulation falsch ist. Die Exmatrikulation kann falsch sein, weil Du doch rechtzeitig den Semesterbeitrag bezahlt hast. Oder, weil die eine Modulklausur eigentlich doch als bestanden hätte gewertet werden müssen. Gegen die Bewertung der Modulklausur muss entsprechend dem obigem Vorgehen zumeist auch Widerspruch erhoben werden.

else.schwarz Rechtsanwälte

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