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Kinderbetreuung - U3/Ü3 Rechtsanspruch

§ 24 des 8. Sozialgesetzbuch wurde zum 1. August 2013 neu gefasst. Seither haben auch Kinder im Alter unter drei Jahren einen Anspruch auf Kinderbetreuung. Das Gesetz spricht von einem Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Tageseinrichtung und Tagespflege werden grundsätzlich als gleichwertig und gleichrangig angesehen.

Die Gerichte haben seit 2013 immer wieder deutlich gemacht: „… Dabei ist der gesetzlichen Regelung zu entnehmen, dass die Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege grundsätzlich als gleichwertig angesehen wird. Ein Anspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die Förderung in der einen oder in der anderen Form durchgeführt wird. …“ (VGH Kassel 10 B 1848/13)

Was seither geschah – Ein paar Beispiele für elterlichen Unmut

Das Verwaltungsgericht Münster (6 L 1177/17) sah es aber so, dass Eltern sich nicht auf die Betreuung ihres Kindes durch eine Tagesmutter verweisen lassen müssen, wenn die Stadt nicht nachweisen konnte, dass die Kapazitäten für eine Unterbringung in einer städtischen Kindertageseinrichtung erschöpft sind.

Zwar könne der Träger der Jugendhilfe seine Verpflichtung zur Förderung von unter drei-jährigen Kindern gleichermaßen mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in einer Kindertagesstätte und mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in der Kindertagespflege erfüllen. Dabei sei das Jugendamt allerdings verpflichtet, den Leistungsberechtigten auch die ihren Wünschen entsprechende Betreuungsform zu vermitteln. Das Wunsch- und Wahlrecht finde nur dann seine Grenze, wenn keine Plätze in der gewünschten Betreuungsform vorhanden seien.

Das Institut der Deutschen Wirtschaft hat den Betreuungsbedarf berechnet: „Obwohl die Zahl der Kinder unter drei Jahren in öffentlich geförderter Betreuung zwischen den Jahren 2015 und 2020 von 693.000 auf 829.000 gestiegen ist, hat die Betreuungslücke von 215.000 auf 342.000 zugenommen. Grund hierfür sind neben den sich sukzessive verändernden Betreuungswünschen der Eltern auch die gestiegenen Kinderzahlen, die ihren Höchststand inzwischen jedoch überschritten haben dürften.“

Quelle und mehr Statistik

Die Betreuungsquote ist in den Bundesländern zudem unterschiedlich hoch. Es verwundert daher nicht, wenn das Verwaltungsgericht Mainz (1 L 1234/17.MZ) ausführt:
„Insoweit bestehen derzeit rechtliche und tatsächliche Hindernisse für die Erfüllung des Anordnungsanspruchs, bei denen fraglich ist, ob sie ausgeräumt werden können. Die vorläufige Verpflichtung zur – tatsächlichen – Gewährung der konkret begehrten Leistung scheidet daher mangels Spruchreife aus, denn auch das Gericht kann die Antragsgegnerin nicht zu einer unmöglichen Leistung im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichten …“

Wie schon erwähnt, werden Kinder-Tageseinrichtung (Kita) und Kinder-Tagespflege (sog. Tagesmutter) grundsätzlich als gleichwertig und gleichrangig angesehen. Viele Familien hingegen sehen die beiden Betreuungsformen nicht als gleichwertig an, sie bevorzugen für ihr Kind eine Betreuung in einer Tageseinrichtung (Kita).

Manchmal macht es einen großen Unterschied aus, ob das Kind in Kita oder durch sog. Tagesmutter betreut wird – nämlich in der Haushaltskasse, wie ein Fall einer Familie im Verwaltungsgerichtsbezirk Gießen zeigt. Den Eltern ging es darum, für ihre Tochter einen Platz in einer örtlichen Kindertagesstätte zu erhalten. Für einen Platz in der Kindertagesstätte in ihrer Gemeinde wären 346 Euro im Monat angefallen. Da es in der örtlichen Kita keinen Platz für die Tochter dieser Familie gab, wurde eine Tagesmutter mit der Betreuung beauftragt. Dafür hat die Familie einen monatlichen Beitrag in Höhe von 533 Euro zu leisten.

346 Euro für die Kita, 533 Euro für die Tagesmutter. Die Familie klagte.

Das Verwaltungsgericht Gießen (7 K 174/15.GI) wies die Klage ab, denn:
„… Auch wenn die mittelbare Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Tagespflege statt einer Kindertagesstätte über die Förderung durch den Landkreis daher dazu führt, dass die Eltern andere, zum Teil deutlich höhere Beiträge zu leisten haben, führt das wegen der anderen Betreuungsart noch nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zu den Eltern, deren Kinder in einer kommunalen Einrichtung betreut werden. …“

Das OLG Frankfurt am Main hat Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig nachgewiesenem Betreuungsplatz zugesprochen.
Die Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege sah das OVG NRW als rechtmäßig an.
Das VG Göttingen entschied zu Anspruch auf einen 6-stündigen Betreuungsplatz im Kindergarten.

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